BESONDERE NUTZUNGSBEDINGUNGEN 

1. Allgemeines

1.1 VRNW gewährt einem gemäß Ziffer 3 beschränkten Teilnehmerkreis und unter den Vorbehalten der nachfolgenden Besonderen Nutzungsbedingungen das Recht, die Plattform als Projektinitiator gemäß nachfolgenden Besonderen Nutzungsbedingungen zum Einstellen, Bewerben und Anbieten von Crowdfunding-Projekten (im Folgenden "Projekten") zu nutzen. 

1.2 Für die Nutzung der Plattform als Projektinitiator gelten die vorliegenden Besonderen Nutzungsbedingungen in Ergänzung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Plattform der VRNW. Begriffsbestimmungen der Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten auch für die Besonderen Nutzungsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und den Besonderen Nutzungsbedingungen gelten vorrangig die Besonderen Nutzungsbedingungen.

1.3 VRNW stellt die Plattform den Projektinitiatoren freibleibend und unentgeltlich bereit. Das Angebot stellt kein Angebot im rechtsgeschäftlichen Sinne dar. VRNW ist frei darin, Angebote von Projektinitiatoren für Projekte anzunehmen oder abzulehnen.

2. Kooperationspartner

2.1 VRNW betreibt die Plattform als bundeseinheitliche Plattformlösung.
Das Angebot erfolgt jeweils in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern. Kooperationspartner sind mehrheitlich die regional zuständigen, teilnehmenden Banken im genossenschaftlichen Finanzverbund. Kooperationspartner können auch andere geeignete Träger sein. Der zuständige Kooperationspartner unterstützt den Projektinitiator bei der Erstellung, Veröffentlichung und Durchführung eines Projektes. Die Zuordnung eines Projektes zu einem Kooperationspartner erfolgt bei Projektanmeldung und folgt in der Regel einer regionalen Zuordnung zu dem regional zuständigen Kooperationspartner. Steht ein regionaler Kooperationspartner nicht zur Verfügung, kann auch ein durch sachliche Zuordnung geeigneter Kooperationspartner – soweit vorhanden – zugeordnet werden.

Die Kooperationspartner  sind auf der Plattform mit einer eigenen Unterseite präsent, der die zugehörigen Projekte zugewiesen sind. Der Kooperationspartner übernimmt für den Betrieb der Plattform zudem wesentliche Aufgaben. Zu diesen Aufgaben gehört: 

  • First-Level-Support und Beratung von Projektinitiatoren:

Die Kooperationspartner fungiert als unmittelbarer und erster Ansprechpartner der Projektinitiatoren und steht diesen für Anfragen rund um die Aufnahme einer Crowdfunding-Kampagne, die Gestaltung und die Darstellung sowie die Nutzung der Plattform zur Verfügung.

Einzelheiten zu dem Beratungsangebot des Kooperationspartners finden sich auf der Eigendarstellung des Kooperationspartners in der Plattform.

  •  Prüfung und Freigabe von Projektinitiatoren

Der Kooperationspartner prüft die Eignung der dem Kooperationspartner zugeordneten, eine Teilnahme anfragenden Projektinitiatoren anhand der geltenden Nutzungsbedingungen und Projektrichtlinien sowie regionalbeziehungsweise sachspezifischer Vorgaben.

  •  Initiale Prüfung und Freigabe von Projekten

Der Kooperationspartner prüft die ihm zur Freigabe zugeordneten Projekte anhand der Nutzungsbedingungen für Projektinitiatoren sowie individueller Vorgaben des Kooperationspartners und gibt diese frei.

2.2 Der Kooperationspartner kann seine Aufgaben im Rahmen der Plattform nur wahrnehmen, wenn er Einblick in die Stammdaten des Projektinitiators und in die Projektunterlagen erhält. VRNW kann diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen. Erfordernis für die Zulassung zur Plattform als Projektinitiator ist insofern, dass der Projektinitiator VRNW gegenüber die Einwilligung erteilt, dem zuständigen Kooperationspartner die von dem Projektinitiator hinterlegten Stamm- und Projektdaten einschließlich der ggf. enthaltenen personenbezogenen Daten der Organe und handelnden Personen des Projektinitiators zugänglich zu machen. Die Einwilligung bezieht sich hierbei auf die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Wahrnehmung der unter Ziff. 2.1 genannten Aufgaben. Die Einwilligung beschränkt sich hierbei auf einen Zugriff auf die Daten in der Plattform. Die Speicherung der Daten durch den Kooperationspartner an anderer Stelle sowie die Weitergabe der Daten an Drittverantwortliche ist von der Einwilligung nicht umfasst. Die Einwilligung wird im Rahmen der Anmeldung als Projektinitiator abgefragt. 

2.3 Der Projektinitiator hat die Einholung ggf. erforderlicher Einwilligungen der Organpersonen und Handelnden des Projektinitiators in eigener Verantwortung sicherzustellen. Er versichert VRNW gegenüber mit Abgabe der Einwilligung das Vorliegen aller erforderlichen Zustimmungserklärungen.  

3. Teilnehmerkreis

3.1 Projektinitiatoren können ausschließlich juristische Personen sein, deren Gemeinnützigkeit durch gültigen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid anerkannt ist. 

3.2 Der für die Freigabeprüfung zuständige regionale Kooperationspartner kann ergänzende regionalspezifische Vorgaben zur Zulassung von Projektinitiatoren vorgeben. Diese finden sich in der Eigendarstellung des Kooperationspartners in der Plattform.

4. Weitere Zulassungsvoraussetzungen

4.1 Für die Freischaltung eines Projektes ist weitere Voraussetzung, dass der Projektinitiator mit dem Zahlungsdienstleister auf der Plattform einen vereinfachten Zahlungsdienstleistungsvertrag schließt und zu diesem Zweck eine geldwäscherechtliche Überprüfung bei dem Zahlungsdienstleister erfolgreich absolviert.

 5. Inhaltliche Voraussetzungen der Projekte / Pflicht zur Einholung von Rechtsrat durch den Projektinitiator und Beachtung gesetzlicher Hinweispflichten

5.1 Die Plattform ist Teil des gesellschaftlichen und sozialen Engagements der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken. Über die Plattform soll es juristischen Personen möglich sein, gemeinnützige Crowdfunding-Projekte zur Realisierung gesellschaftlicher, kultureller, sozialer und sportlicher Vorhaben zu planen, öffentlich vorzustellen sowie finanziell unterstützen zu lassen. 

5.2 Inhaltliche Anforderung an Projekte ist insofern, dass sie einem der vorbenannten gemeinnützigen, gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und/oder sportlichen Zielen dienen. Der Kooperationspartner kann für seinen Zuständigkeitsbereich weitere Projektanforderungen formulieren, die dann bei der Zulassungsprüfung beachtet werden. Diese finden sich in der Eigendarstellung des Kooperationspartners in der Plattform.

5.3 Der Projektinitiator hat das Projekt in der Vorbereitungsphase mit einer hinreichenden Beschreibung auf der Plattform zu entwerfen. Die Darstellung soll geeignet sein, um Inhalt, Ziel, Umsetzungsort und Umsetzungssicherheit erkennen zu können. Die Projektplanung, das Projektziel sowie die Projektkalkulation sind nach den Vorgaben von VRNW in der Plattform in zeitlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht darzustellen. Zudem ist das erwünschte Funding-Ziel sowie der Zeitraum der Finanzierungsphase vorzuschlagen. 

5.4 Hat der Projektinitiator seine Projektbeschreibung erstellt, kann er über sein Projektmenü den Statuswechsel beantragen. Das Projekt befindet sich nun in der Genehmigungsphase. Sobald die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 4 erfüllt sind, prüfen VRNW bzw. der Kooperationspartner auf dieser Grundlage die Zulassung an Hand der anzuwendenden Anforderungen an die Projektqualität. Mit der Entscheidung über die Zulassung endet die Genehmigungsphase. Die Finanzierungsphase beginnt grundsätzlich mit der Zulassung beziehungsweise optional zusätzlich mit der erfolgreichen Absolvierung der Startphase (Erreichen der Fanschwelle), sofern kein späteres Beginn-Datum eingetragen ist.

5.5 Die Dauer der Finanzierungsphase ergibt sich aus dem jeweiligen Projekt. Eine Löschung, Verlängerung der gewählten Dauer der Finanzierungsphase oder ein vorzeitiger Abbruch des Projekts seitens des Projektinitiators innerhalb der Finanzierungsphase ist nur aus wichtigem Grund und auf ausdrücklichen, schriftlichen Antrag des Projektinitiators gegenüber VRNW möglich. Die Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nimmt VRNW unter Berücksichtigung des Transparenzgebots und der Zahl der bisherigen Unterstützer des Projekts vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Projektinitiator auch bei erfolgreichem Verlauf der Finanzierungsphase das Projekt nicht mehr wird realisieren können.

Eine inhaltliche Änderung des Projektes nach Beginn der Finanzierungsphase ist nicht zulässig. Eine Änderung in der Genehmigungsphase löst einen neuen Genehmigungsprozess durch VRNW / den Kooperationspartner aus.

5.6 VRNW weist den Projektinitiator darauf hin, dass bei Unterstützung durch die Nutzer der Plattform mit dem jeweiligen Unterstützer ein separates und von VRNW unabhängiges Vertragsverhältnis (je nach Ausgestaltung der gegenseitigen Leistungspflichten z. B. ein Schenkungs-, Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag) entsteht. Fundings sollen hierbei ausschließlich in der Absicht und mit dem rechtgeschäftlichen Willen eingeworben werden, dem Projektinitiator einen Förderbeitrag zu seinem Projekt zuzuwenden. Zweck der Plattform ist es hingegen nicht, einen Leistungsaustausch zu ermöglichen. Aufgrund dessen darf ein Projektinitiator einem Unterstützer im Rahmen der Vertragsanbahnung für ein Funding allenfalls ein sogenanntes "ideelles Dankeschön" in Aussicht stellen. 

5.7 VRNW belehrt den Projektinitiator darüber, dass sein Handeln – je nach Fallgestaltung – als unternehmerisches Handeln iSd. § 14 BGB und das Handeln des Unterstützers als Handeln eines Verbrauchers iSd. § 13 BGB gewertet werden kann. Aufgrund dessen können im Einzelfall verschiedene Hinweispflichten (z. B. über ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB im Fernabsatz bzw. elektronischen Geschäftsverkehr) bestehen.

5.8 VRNW leistet keine Rechtsberatung. Der Projektinitiator ist verpflichtet, sich vor dem Start eines Projekts über dessen rechtliche Voraussetzungen umfassend zu informieren (z. B. Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular, Impressumspflichten). Verfügt der Projektinitiator nicht selbst über die hierzu erforderlichen Kenntnisse, ist er verpflichtet, sich an einen Rechtsanwalt/Steuerberater zu wenden. Dies gilt auch, wenn der Projektinitiator Formulierungsbeispiele, Muster oder Hinweise aus den FAQs der Plattform in Anspruch nimmt. 

5.9 Der Projektinitiator ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Hinweispflichten – insbesondere zu Verträgen im Fernabsatz und elektronischen Rechtsverkehr – einzuhalten. Als Projektinitiator eines Projekts ist er damit auch verpflichtet, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum zu erstellen. Die Plattform sieht hierfür eigene Hinweisfelder im Rahmen der Einrichtung des Projekts vor. 

5.10 Bei der Erstellung, Durchführung und Vermarktung des Projekts wird der Projektinitiator von dem zuständigen Kooperationspartner unterstützt. 

6. Teilnahme beschränkt geschäftsfähiger Teilnehmer

VRNW weist den Projektinitiator ausdrücklich darauf hin, dass auch beschränkt geschäftsfähige Teilnehmer ab einem Alter von 16 Jahren ein Funding vornehmen können. Dies ist ihnen nur erlaubt, sofern eine vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten erteilt worden ist (siehe Ziffer 7.2 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen). VRNW weist zudem darauf hin, dass die Einwilligung nicht selbst nachgeprüft wird und damit ein Risiko besteht, dass im Falle eines Missbrauchs durch den beschränkt geschäftsfähigen Teilnehmer ein Rückforderungsrecht hinsichtlich der von ihm geleisteten Mittel gegen den Projektinitiator bestehen kann. Insbesondere bei Mitteln, die eine Taschengeld-übliche Größe überschreiten, wird dem Projektinitiator empfohlen, sich den Nachweis der Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorlegen zu lassen.

7. Kostenfreiheit

Die Nutzung der Plattform und die Erstellung von Projekten ist für den Projektinitiator kosten-frei. Die Kostenfreiheit umfasst auch die von dem Zahlungsdienstleister für die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Plattform erhobenen Transaktionskosten, die grundsätzlich VRNW und der zuständige Kooperationspartner im Rahmen ihres gesellschaftlichen sozialen Engagements für die Projektinitiatoren übernehmen. Abweichend von Satz 1 und 2 wird VRNW den Projektinitiator für Zahlungsverkehrskosten heranziehen, wenn (i) der Projektinitiator über die Zahlungsfunktion der Plattform Zahlungsgeschäfte abwickelt, die mit dem Zweck der Plattform nicht zu vereinbaren sind, (ii) der Projektinitiator mutwillig unnötige Kosten verursacht und/oder (iii) es durch vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Projektinitiators gegenüber den Unterstützern zu Transaktionskosten für Rückzahlungsanforderungen der Unterstützer kommt.

8. Zahlungsverkehr

8.1 Grundsatz

VRNW hat einen aufsichtsrechtlich beaufsichtigten Zahlungsdiensteanbieter – zurzeit die VR Payment GmbH – mit der Bereitstellung einer Lösung für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den Projekten ausgewählt und mit einem Rahmenvertrag beauftragt.

Für die konkrete individuelle Zahlungsabwicklung für einen Projektinitiator ist es indes erforderlich, dass der Projektinitiator mit dem Zahlungsdiensteanbieter einen individuellen und projektbezogenen Zahlungsdienstvertrag nach Maßgabe des auf der Plattform abgelegten Musters schließt.

Der Zahlungsdiensteanbieter wird auf Grundlage des Zahlungsdienstvertrages die Zahlungen der Unterstützer durchführen, eingehende Beträge während der Finanzierungsphase auf einem Sammel-Treuhandkonto verwahren und nach Abschluss der Finanzierungsphase bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen an den Projektinitiator auszahlen bzw. an die Unterstützer zurückzahlen.  

VRNW hat zudem das Payment Gateway des Zahlungsdienstleisters als Software-Schnittstelle zur Übergabe aus dem Abschlussprozess auf der Plattform in den Zahlungsprozess eingebunden.

8.2 Zahlungsarten

VRNW bemüht sich, über den Zahlungsdiensteanbieter möglichst viele Zahlungsformen bereitstellen zu können. Beabsichtigt ist die Bereitstellung der Zahlungsarten Visa, MasterCard, Lastschrift, Überweisung und giropay. VRNW und der Zahlungsdiensteanbieter werden die angebotenen Zahlungsarten nach technischer Realisierbarkeit in eigenem Ermessen bestimmen. Der Projektinitiator hat keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zahlungsarten.

8.3 Identifikation

Für den Abschluss des Zahlungsdienstvertrages ist es erforderlich, dass der Projektinitiator und die für ihn handelnden Personen sich nach den Anforderungen des Zahlungsdiensteanbieters einer geldwäscherechtlichen Überprüfung/Identifikation stellen. Die geldwäscherechtliche Identifikationsprüfung erfolgt durch bzw. im Auftrag des Zahlungsdiensteanbieters.

Um dem Zahlungsdiensteanbieter die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen ("Identifikationsdaten") bereitzustellen, kann der Projektinitiator eine nach dem Berechtigungskonzept für den Projektinitiator und ggf. den Zahlungsdiensteanbieter zugängliche Speicherpartition der Plattform nutzen. Der Projektinitiator kann die Identifikationsdaten durch Anforderung der geldwäscherechtlichen Überprüfung dem Zahlungsdiensteanbieter bzw. dem von diesem beauftragen Dritten zugänglich machen. VRNW ist an diesem Datenaustauschprozess aktiv nicht beteiligt.

Die vom Projektinitiator genutzte Speicherpartition und die darin enthaltenen Identifikationsdaten werden von VRNW mit Beendigung des Projektes automatisch gelöscht.

8.4 Technische Einbindung

Zur Reduzierung des notwendigen Umfangs der Nachweis- und Dokumentationsprozesse des Projektinitiators im Rahmen von Zahlungssicherheitsanforderungen haben VRNW und der Zahlungsdiensteanbieter die Einbindung der Zahlungslösung in einer Art und Weise vorgenommen, die dem Projektinitiator keinen eigenen steuernden Zugriff auf die Zahlungsprozesse erlaubt. Der Projektinitiator erhält allein über die Plattform vereinfachte und teilverschlüsselte Daten über die abgewickelten Zahlungsprozesse. VRNW stellt durch die Einbindung damit für den Projektinitiator sicher, dass die den Projektinitiator treffenden rechtlichen Anforderungen an die Implementation der Zahlungsprozesse sichergestellt ist. Aus gleichen Gründen nimmt VRNW zudem unveränderliche Vorgaben für den Zahlungs- und Check-Out-Prozess und die Darstellung der angebotenen Zahlungsarten vor.

9. Recht der VRNW zur Nennung von Referenzen auf der Plattform; Pflicht der Benennung der Plattform durch den Projektinitiator und gemeinsame Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit

9.1 Der Projektinitiator räumt VRNW und dem zuständigen Kooperationspartner das zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Projektinitiator nach erfolgreichem Abschluss des Projekts als Referenz – insbesondere auf der Plattform – zu benennen. VRNW und der zuständige Kooperationspartner sind zudem berechtigt, den Projektinitiator und seine Projekte nach erfolgreichem Abschluss in eigenen Veröffentlichungen zur Öffentlichkeitsarbeit namentlich zu nennen. 

Soweit VRNW oder der zuständige Kooperationspartner zur Bewerbung des jeweiligen Projekts und der Plattform im Allgemeinen auf der Plattform, der allgemeinen Internetpräsenz eines zuständigen Kooperationspartners oder auf Internetseiten von Dritten vom Projektinitiator erstellten Inhalt vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder sonst verwertet, räumt der Projektinitiator der VRNW die zur Erreichung des Vertragszwecks – nämlich dem Erreichen eines größeren Adressatenkreises für alle Projektinitiatoren – erforderlichen Nutzungsrechte ein. Von der Rechteeinräumung umfasst ist auch die Einwilligung zur grafischen Anpassung der Projektinhalte.

Stand: März 2022